Privater und öffentlicher Konsum
Seit dem 1. April 2024 regelt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Deutschland, wo der Konsum von Cannabis für Erwachsene erlaubt ist und wo nicht. Grundsätzlich gilt: Volljährige ab 18 Jahren dürfen Cannabis konsumieren. In den eigenen vier Wänden, also im privaten Raum, bestehen die geringsten Einschränkungen. Auch im Freien ist der Konsum vielerorts erlaubt, solange keine besonderen Schutzzonen betroffen sind.
Für den Besitz gelten klare Mengengrenzen. Unterwegs in der Öffentlichkeit dürfen Erwachsene bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis mit sich führen. Zu Hause sind bis zu 50 Gramm zum Eigenkonsum erlaubt. Zusätzlich ist der private Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen gestattet. Wer mehr besitzt oder anbaut, bewegt sich außerhalb des gesetzlichen Rahmens. Eine pauschale „Karte“ legaler Gebiete gibt es nicht, da sich Erlaubnis und Verbot aus konkreten Orten und Abständen ergeben.
Schutzzonen und Abstandsregeln
Das KCanG definiert mehrere Bereiche, in denen der öffentliche Konsum untersagt ist. Verboten ist das Kiffen in Sichtweite und in einem bestimmten Abstand zu Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlichen Spielplätzen und Sportstätten. Hier soll insbesondere der Jugendschutz gewahrt bleiben. Der gesetzlich vorgesehene Abstand beträgt 100 Meter ab dem jeweiligen Eingangsbereich.
Ebenfalls eingeschränkt ist der Konsum in Fußgängerzonen. Dort ist das Kiffen tagsüber, in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr, nicht gestattet. In den Abend- und Nachtstunden lockert sich diese Regel. Auch in unmittelbarer Nähe zu Anbauvereinigungen gilt ein Konsumverbot. Wer sich unsicher ist, ob ein Ort betroffen ist, sollte im Zweifel Abstand halten. Verstöße gegen die Schutzzonen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Anbauvereinigungen und Bezug
Neben dem privaten Eigenanbau erlaubt das KCanG sogenannte Anbauvereinigungen, oft als Cannabis Social Clubs bezeichnet. Diese nicht gewinnorientierten Vereine dürfen Cannabis gemeinschaftlich anbauen und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum weitergeben. Die Mitgliedschaft setzt Volljährigkeit voraus und ist mengenmäßig begrenzt. Ein freier Verkauf an Nichtmitglieder oder ein gewerblicher Handel bleiben weiterhin unzulässig.
Die Altersgrenze von 18 Jahren zieht sich durch alle Regelungen: Weder der Besitz noch der Konsum oder die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung sind für Minderjährige erlaubt. Für junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren gelten zudem strengere Mengen- und Wirkstoffvorgaben beim Bezug über Anbauvereinigungen.
Häufig gestellte Fragen
Wo darf ich in Deutschland legal kiffen?
Erwachsene ab 18 Jahren dürfen in Deutschland seit dem 1. April 2024 grundsätzlich im privaten Raum und an vielen öffentlichen Orten konsumieren. Tabu sind dagegen Schutzzonen: in Sichtweite und innerhalb von 100 Metern zu Schulen, Kitas, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen und Sportstätten ist der Konsum untersagt. In Fußgängerzonen gilt tagsüber ein Verbot. Eine verlässliche Einschätzung ergibt sich immer aus dem konkreten Ort und den Abständen, nicht aus einer pauschalen Karte. Dies ist keine Rechtsberatung.
Wie viel Cannabis darf ich besitzen und anbauen?
Nach dem KCanG dürfen Volljährige unterwegs bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis bei sich führen und zu Hause bis zu 50 Gramm zum Eigenkonsum lagern. Zusätzlich ist der private Anbau von bis zu drei Pflanzen erlaubt. Diese Grenzen gelten ausschließlich für den persönlichen Gebrauch Erwachsener. Wer die Mengen überschreitet oder Cannabis weitergibt beziehungsweise verkauft, bewegt sich außerhalb des erlaubten Rahmens und muss mit Konsequenzen rechnen. Dies ist keine Rechtsberatung.
Gilt das Konsumverbot in Fußgängerzonen rund um die Uhr?
Nein. In Fußgängerzonen ist der öffentliche Konsum nach dem KCanG vor allem tagsüber untersagt, in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten ist das Verbot in Fußgängerzonen gelockert. Davon unberührt bleiben die ganztägigen Schutzzonen rund um Schulen, Kitas, Spielplätze und ähnliche Einrichtungen, in deren Nähe der Konsum unabhängig von der Uhrzeit nicht erlaubt ist. Im Zweifel empfiehlt es sich, einen ausreichenden Abstand zu wahren. Dies ist keine Rechtsberatung.